Gesetze / Körperschaftsteuergesetz
KStG§ 21 Beitragsrückerstattungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/21#abs-1 (1) 1Aufwendungen für Beitragsrückerstattungen und Direktgutschriften, die für das selbst abgeschlossene Geschäft gewährt werden, sind abziehbar
2Der nach Satz 1 Nummer 1 für den Abzug maßgebliche Betrag ist in dem Verhältnis abziehbar, wie die für die Beitragsrückerstattung maßgeblichen Überschüsse am Kapitalanlageergebnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes dem Grunde nach steuerpflichtig und nicht steuerbefreit sind. 3Ist maßgeblicher Betrag der sich nach Satz 1 Nummer 1 Satz 7 ergebende Betrag, ist Satz 2 nur für Aufwendungen aus dem Kapitalanlageergebnis anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/21#abs-2 (2) § 6 Absatz 1 Nummer 3a des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 21 KStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 21.10.1999 – IR 36/95
- BFH, 09.06.1999 – I R 17/97Körperschaftsteuer: Keine Anwendbarkeit von § 21 KStG auf erfolgsunabhängige Mindest-Beitragsrückerstattungen im Lebensversicherungsgeschäft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 9
- FG Niedersachsen, 12.11.2008 – 6 K 355/08Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 24.04.2025 – 6 K 217/22, 6 K 216/22
- BFH, 19.05.2010 – I R 64/08Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen eines LebensversicherersZitiert von 3
- BFH, 25.11.2009 – I R 9/09Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 17.06.2026 – 2 BvR 84/17Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Lebensversicherungsunternehmens gegen die Auslegung des § 12 Abs 2 S 2 UmwStG durch den BFH, wonach die Beschränkung des Verweises auf § 8b KStG lediglich auf Übernahmegewinne, nicht aber auch auf Übernahmeverluste anwendbar ist - Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung weder dargelegt noch ersichtlichZitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 18.11.2025 – 8 K 8017/23
- FG München, 23.04.2025 – 7 K 165/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 KStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 7 1. 1. 2019 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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19.12.2008 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2794)
BGBl. 2008 I S. 2794
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22.12.2003 Ausfertigung
§ 21 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I 2840 472)
BGBl. 2003 I S. 2840
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